Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Bauleistungen
Bei allen BauIeistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
2. Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen
Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“ (VOL, Teil B) seitens das Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
3. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Auf Abweichungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Auftraggeber schriftlich hinzuweisen. Insbesondere abweichende Bezugsvorschriften des Kunden bedürfen zu ihrer Einbeziehung in das Vertragsverhältnis unseres ausdrücklichen schriftlichen Anerkenntnisses.
4. Leistungen, Lieferungen außer Bauleistungen und sonstige Produkte
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen, den Verkauf von Waren sowie für Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind, oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 4.1 bis 4.7.
4.1 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt (alle Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können, insbesondere Streik, Aussperrungen, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung nötiger Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate, behördliche Auflagen, Verfügungen oder sonstige öffentliche Maßnahmen jeglicher Art), rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
4.2 Gewährleistung: Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware der bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
4.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4.4 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (z.B. Massivhölzer und Mineralmassivplatten) liegen und üblich sind.
4.5 Vergütung: Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.6 Pauschalierter Schadensersatz: Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4.7 Erfüllungsort und Haftung: Erfüllungsort ist der Ort unserer jeweiligen Niederlassung. Die Versendung der Ware zum Kunden geschieht auf dessen Risiko und Kosten. Transportversicherungen werden nur auf schriftlichen Kundenwunsch abgeschlossen. Wir gewährleisten die Übereinstimmung unserer Produkte mit den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt der Lieferung. Für das Ausland übernehmen wir eine entsprechende Gewährleistung nur dann, wenn dies schriftlich mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Von diesen Gewährleistungen insgesamt ausgenommen sind Lieferungen und Bestellungen von Waren, die als „Modelle“, „Muster“ oder „Prototyp“ bezeichnet sind. Die Gewährleistung beträgt, soweit gesetzlich nicht eine längere Frist bestimmt ist, zwei Jahre ab Lieferung (einschließlich eventueller gesetzlicher Gewährleistungsfristen).
5. Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
6. Zahlung
6.1 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs statt, angenommen. Wechselspesen und -steuer gehen zu Lasten des Auftraggebers (§ 364 BGB). Stand: September 2006
6.2 Für jede Mahnung wird eine pauschale Gebühr von 6,00 € erhoben. Diese Kosten werden für die Erstmahnung nicht erhoben.
6.3 Wird bei Zahlungsverzug des Schuldners ein Inkassobüro mit der Forderungseinziehung beauftragt, so hat der Schuldner die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten zu tragen. Die Kosten für das Erfolgshonorar bleiben beim Gläubiger.
7. Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bei laufender Geschäftsbeziehung bleibt die gelieferte Ware solange Eigentum des Lieferanten, bis alle Forderungen aus der Kontokorrent- bzw. Geschäftsbeziehung vollständig bezahltsind.
8.2 Beim Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses soll der Eigentumsvorbehalt auch nach Einstellen in das Kontokorrent bzw. nach Saldierung bestehen bleiben.
8.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor.
8.4 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.6 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt derAuftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
8.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
9. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
10. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist Mühlhausen.
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts Anwendung. Sollte(n) eine oder mehrere unserer Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bedingung des Vertrages oder eine künftig in den Vertrag aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit späterhin gleich aus welchem Grunde wegfallen, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages und seiner Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke vorliegt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien entsprechend diesen Geschäftsbedingungen und des dazu geschlossenen Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Das gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit etwa auf einem im Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.